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Geschichte des Landgerichts



Die Wurzeln des Landgerichts Aurich führen zurück zum Kanzleigericht des Grafen- und späteren Fürstenhauses Cirksena, welches zwischen 1545 - 1561 in Emden im dortigen gräflichen Schloss, ab 1561, also nach Verlegung der Residenz von Emden nach Aurich hier im Schloss seinen Sitz hatte.

Verwaltung und Rechtsprechung waren nicht getrennt.

Es gab einen dreistufigen Gerichtsaufbau gemäß Gerichts- und Polizeiordnung der Gräfin Anna von 1545:

In den Ämtern der Grafschaft sprach in Sachen geringerer Bedeutung der gräfliche Amtmann - zugleich oberster Verwaltungsbeamter des Amtes - Recht. Die Appellation führte zu einer Aburteilung durch den in der Grafschaft umherreisenden Landrichter ohne festen Gerichtssitz. In Streitfällen mit Streitwerten ab 25 Gulden und in Strafsachen mittlerer Bedeutung konnte eine Appellation an das gräfliche Kanzleigericht erfolgen.

Neben dem gräflichen Kanzleigericht gab es seit 1593 das ständische Hofgericht in Aurich, welches sich die Stände gegen den Willen des Grafen ertrotzt hatten und mit Personen ihres Vertrauens besetzten.

Ab 1611 wurde das Hofgericht aufgrund des Osterhusischen Accords das oberste Kriminalgericht der Grafschaft, in allen Zivilsachen bis auf kirchliche- und Ehestreitigkeiten trat es in Konkurrenz zum gräflichen Kanzleigericht.
Die Grafen und späteren Fürsten Cirksena konnten - anders als fast alle anderen deutschen Fürsten das "Jus de non appellando" nicht erreichen. Dies bedeutete:
Die Bürger der Grafschaft/bzw. des späteren Fürstentums konnten in Zivilsachen nicht nur frei wählen, ob das Hofgericht oder das gräfliche Kanzleigericht ausgerufen werden sollte, sondern ab gewisser Streitwertgrenzen konnte an den Reichshofrat in Wien und an das Reichskammergericht appelliert werden. Dies galt auch für Strafsachen höherer Bedeutung.
Nach dem Aussterben des Hauses Cirksena übernahm der preußische König Friedrich II das Fürstentum. Kanzleigericht und Hofgericht wurden zusammengelegt und 1751 der "Regierung" in Aurich zugeordnet. Der Kaiser in Wien hatte schon 1750 das "Privilegium de non appellando" erteilt, der Instanzenzug endete jetzt bei der preußischen "Regierung" in Aurich, die zugleich Verwaltungsbehörde war.
Als Ostfriesland 1815 auf dem Wiener Kongress dem Königreich Hannover zugeschlagen worden war, wurde auf Verwaltungsebene die "Landdrostei" oberste Behörde, oberste Gerichtsbehörde Ostfriesland wurde die 1817 eingerichtete "Justizkanzlei", ab 1852 "Obergericht" genannt. Die Richter der "Justizkanzlei" bzw. des "Obergerichtes" waren gleichzeitig Verwaltungsbeamte der Landdrostei.
1866 wurde das Königreich Hannover von Preußen annektiert.
1885 wurden die "Landdrosteien" wieder zur "Regierung" umgewandelt, die auch die obere Gerichtsbarkeit wahrnahm. Die früheren preußischen Verhältnisse wurden wieder hergestellt. Als untere Instanz gab es in den Ämtern den Amtmann und Oberamtmann. Der Amtmann/Oberamtmann war zugleich Verwaltungsbeamter - vergleichbar dem heutigen Oberkreisdirektor und Richter in Sachen geringerer Bedeutung. Der frühere fürstliche Landrichter war als Gerichtsinstanz bereits 1744 weggefallen.
1877 mit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes wurden Verwaltung und Rechtsprechung getrennt. Jetzt wurden das Landgericht als obere Instanz und darunter die Amtsgerichte in den Ämtern als reine Rechtsprechungsorgane eingerichtet, wie wir dies bis heute kennen.

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