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Führungsaufsichtsstelle

bei dem Landgericht Aurich


Grundsätzliches zur Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht wurde am 01.01.1975 durch die zweite Strafrechtsreform eingerichtet und ist an die Stelle der früheren Polizeiaufsicht getreten. Neben der notwendigen Überwachung und Kontrolle besonders gefährlicher Straftäter wurde der Gedanke der Hilfe stärker in den Vordergrund gestellt.

Die Führungsaufsicht hat Verurteilten mit ungünstiger Sozialprognose nach Verbüßung der Strafhaft oder nach dem Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit zu geben und die Verurteilten zu überwachen.

Die Führungsaufsichtsstellen sind bei den Landgerichten eingerichtet. In Niedersachsen gibt es elf Landgerichte und damit auch elf Führungsaufsichtsstellen. Zuständig ist jeweils diejenige Stelle, in deren Bezirk der Verurteilte wohnt.


Eintritt und Dauer der Führungsaufsicht

Die Führungsaufsicht tritt entweder kraft Gesetzes ein oder wird gerichtlich angeordnet.

Grundlage für die Führungsaufsicht kraft richterlicher Anordnung ist § 68 Abs. 1 StGB. Die Führungsaufsicht wird durch das erkennende Gericht im Urteil angeordnet, wenn bestimmte schwere Straftaten begangen wurden und die Gefahr besteht, dass der Angeklagte in Zukunft weitere Straftaten begehen wird.

Den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes schreiben §§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4 und 5 sowie 68f StGB vor. Demnach tritt Führungsaufsicht unter anderem ein nach

  • dem Vollzug einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung,

  • der Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt zur Bewährung oder

  • Vollverbüßung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Sexualstraftat oder mindestens zwei Jahren wegen einer anderen Straftat.

Die Führungsaufsicht dauert grundsätzlich zwischen zwei und fünf Jahren. Das Gericht kann unter besonderen Voraussetzungen unbefristete Führungsaufsicht anordnen (§ 68c StGB).

Während der Dauer der Führungsaufsicht untersteht der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers oder einer Bewährungshelferin. Zusätzlich kann das Gericht dem Verurteilten Weisungen erteilen, z.B. eine Bildungsmaßnahme oder Therapie durchzuführen, sich von bestimmten Personen oder Orten fernzuhalten oder bestimmte Suchtstoffe (z.B. Alkohol) nicht zu konsumieren (§ 68b StGB).


Aufgaben der Führungsaufsichtsstelle

Vergleichbar mit der Bewährungsaufsicht, soll die Führungsaufsicht dem Gedanken der Resozialisierung Rechnung tragen, aber mit ihren erweiterten Kontroll- und Überwachungsmöglichkeiten auch Straftaten verhindern und insbesondere eine relevante negative Sozialentwicklung des Verurteilten rechtzeitig feststellen und erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen. Hierzu bedarf es einer engen Zusammenarbeit der Führungsaufsichtsstelle mit der Bewährungshilfe, die in erster Linie für die Betreuung und Begleitung der unter Führungsaufsicht stehenden Person zuständig ist. Weiterhin bedarf es der Zusammenarbeit mit verschiedenen Stellen, die mit der Betreuung oder Überwachung von Straffälligen befasst sind, wie z.B. Staatsanwaltschaft und Gericht (insbesondere die Strafvollstreckungskammer oder der Vollstreckungsleiter),

  • Therapieeinrichtungen, wie Suchtberatungsstellen, forensische Institutsambulanzen, Landeskrankenhäuser und Maßregelvollzugszentren

  • Gesundheitsämter

  • Ausländerbehörden

  • Polizei.

Die Führungsaufsichtsstelle hat insoweit eine wichtige Nahtstellenfunktion.

Den Führungsaufsichtsstellen sind vom Gesetzgeber erhebliche Rechte eingeräumt worden. Zur Überwachung des Verhaltens der Verurteilten und zur Überprüfung der Erfüllung von Weisungen können sie von allen öffentlichen Behörden Auskünfte und Amtshilfe verlangen, eigene Ermittlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Bei Verstößen des Verurteilten gegen bestimmte Weisungen, die den Zweck der Maßregel gefährden, kann seitens der Führungsaufsichtsstelle Strafantrag gemäß § 145 a StGB gestellt werden, was eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr nach sich ziehen kann. Diese ausgedehnten Überwachungsbefugnisse sind zur Wahrung des Schutzanspruches der Bevölkerung erforderlich.


Erreichbarkeit der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Aurich

Schlossplatz 3

26632 Aurich

Tel.: 04941 9998-268

Fax: 04941 9998-116

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