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Videoverhandlung im Zivilprozeß, § 128 a ZPO

Am Landgericht Aurich werden die technischen Voraussetzungen zur Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gemäß § 128a ZPO bereitgehalten.

Die Technik ermöglicht die Abhaltung von Verhandlungen im Zivilprozess ohne bzw. bei nur teilweiser Anwesenheit der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal. So können etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder auch gerichtlich bestellte Sachverständige per Videokonferenz (z. B. aus dem eigenen Büro heraus) an der Verhandlung teilnehmen. Auch die Vernehmung ortsabwesender Zeugen ist so grundsätzlich möglich. Auch die Videoverhandlungen sind öffentlich.

Durch die Videoverhandlung können zeitaufwändige Anreisen auswärtiger Verfahrensbeteiligter vermieden und Reisekosten eingespart werden. Aufgrund des gegenüber der Präsenzverhandlung kürzeren Zeitfensters ermöglicht die Videoverhandlung auch eine höhere Flexibilität bei der Terminierung und fördert damit eine effiziente Verfahrensführung in Zivilsachen. Dabei sind für alle Teilnehmer der Videokonferenz sämtliche übrigen Verfahrensbeteiligten, einschließlich des Gerichts, zu jeder Zeit hör- und sichtbar. Das Ton- und Bildsignal sämtlicher Konferenzteilnehmer wird über einen Bildschirm im Sitzungssaal des Gerichts in Echtzeit wiedergegeben, sodass auch die interessierte Öffentlichkeit den Verhandlungsverlauf vom Gerichtssaal aus verfolgen kann.

Die technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Videokonferenz sind gering. Neben einer hinreichend stabilen Internetleitung benötigen die Konferenzteilnehmer lediglich eine internetfähige Kamera (sog. Webcam), ein PC-Mikrofon sowie eine gültige E-Mail-Adresse.

Zur Durchführung der Videoverhandlung stellt das Gericht den Konferenzteilnehmern einen elektronischen Link per E-Mail zur Verfügung. Durch Anklicken dieses E-Mail-Links gelangen die Konferenzteilnehmer sodann in den Online-Konferenz-Raum, den das Gericht bereitstellt.

Die Konferenztechnik basiert auf dem Softwareprodukt „Skype for Business“. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die justizexternen Konferenzteilnehmer über diese Software verfügen. Für Sachverständige, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ist die Technik daher ohne weiteres und kostenlos nutzbar, auch wenn sie selbst weder über die Software selbst noch über ein Benutzerkonto bei Skype verfügen. Bei Anklicken des Einladungs-Links aus der E-Mail des Gerichts wird den Nutzern automatisch ein kostenloses Tool (sog. Plug-in) zum Download bereitgestellt. Dessen Installation erfolgt automatisch und leitet den Nutzer direkt in den virtuellen Konferenzraum. Die Videoverhandlung ist damit auch für technisch unerfahrene Nutzer leicht zugänglich.

Eine anschauliche und leicht verständliche Bedienungsanleitung (mit Bildern) finden Sie hier.

Über die (kostenlose) Skype-App ist zudem eine Teilnahme per Smartphone bzw. Tablet-PC möglich.
Hinweis für die Skype-App auf mobilen Endgeräten: Nach Anklicken des Einladungs-Links aus der E-Mail ist in der App die Option "Als Gast teilnehmen" auszuwählen.

Infos zu den Anforderungen an die Internetleitungen finden Sie hier.


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