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Notarinnen und Notare

I. Allgemeines

Falls Sie eine Notarin oder einen Notar suchen, nutzen Sie bitte die Online-Auskunft/Suche der Bundesnotarkammer. Sie erreichen die Online-Auskunft/Suche der Bundesnotarkammer über den nachfolgenden Link:

www.notar.de (Informationsportal der Bundesnotarkammer)


Weitergehende Informationen für Bürgerinnen und Bürger als auch für Notarinnen und Notare zu dem Notaramt finden Sie auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Oldenburg unter dem Menüpunkt
"Service" - "Notarinnen und Notare".



II. Auslegungs- und Anwendungshinweise für Notare nach dem Geldwäschegesetz

Die für die Bereitstellung von Auslegungs- und Anwendungshinweisen für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 10, 50 Nr. 5 Geldwäschegesetz (GwG) i.V.m. § 92 Nr. 1 Bundesnotarordnung (BNotO) zuständige Präsidentin des Landgerichts Aurich genehmigt die aktuellen Anwendungshinweise der Bundesnotarkammer für Notare nach dem Geldwäschegesetz gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG und macht sich diese inhaltlich zu Eigen.

Die jeweils aktuelle Fassung der Anwendungsempfehlungen steht unter dem folgendem Link auf der Internetseite der Bundesnotarkammer zur Verfügung:

www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/geldwaeschebekaempfung


Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner des Landgerichts Aurich:

Vizepräsident des Landgerichts Heinemeier

(richterlicher Referent für Notarangelegenheiten)

E-Mail: LGAUR-Poststelle@Justiz.Niedersachsen.de

Frau Justizobersekretärin Lütje

Sachbearbeiterin für Notarangelegenheiten

Tel.: 04941/9998-109, Zimmer 014


III. Hinweise auf Verstöße gegen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung im Rahmen der Dienstaufsicht über Notarinnen und Notare

Die Präsidentin des Landgerichts übt die Dienstaufsicht über die im Landgerichtsbezirk (Amtsgerichtsbezirke Aurich, Emden, Leer, Wittmund und Norden) ansässigen Notarinnen und Notare aus. Als Aufsichtsbehörde ist sie gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz und gegen auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung einzurichten.

Konkrete Hinweise auf Verstöße durch Notarinnen oder Notare des Landgerichtsbezirks gegen die vorgenannten Bestimmungen können Sie auf folgenden Wegen übermitteln:

Per Post:

Landgericht Aurich

Schlossplatz 3

26603 Aurich

Per E-Mail:

LGAUR.Poststelle@Jusztiz.Niedersachsen.de


Bitte beachten Sie, dass ein Hinweis möglichst konkrete Angaben zu dem erhobenen Vorwurf enthalten sollte. Die Offenlegung Ihrer Identität ermöglicht über die Hinweiserteilung hinaus eine weitere Kommunikation mit Ihnen. Ihre Identität darf ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht offenbart werden, es sei denn, eine Weitergabe der Information ist im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erforderlich oder die Offenlegung wird gerichtlich angeordnet.

Ein Hinweis kann auch anonym erfolgen. In diesem Fall müssen Sie bei allen Kommunikationswegen darauf achten, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln.

Wenn der Hinweis vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr abgegeben worden ist, dürfen Mitarbeiter eines Notars wegen dieses Hinweises nach arbeitsrechtlichen oder nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht und zum Ersatz von Schäden herangezogen werden.

Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass wir Sie weder über den aktuellen Stand noch über das Ergebnis etwaiger Ermittlungen informieren können.


IV. Mitteilungen nach § 57 Abs. 1 Geldwäschegesetz:

Die Präsidentin des Landgerichts Aurich hat folgende bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen gegen Notarinnen und Notare des Bezirks verhängt:


2021:

- 1 Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften in Höhe von EUR 500,-.


2022:

- 1 Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften in Höhe von EUR 750,-

- 1 Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften in Höhe von EUR 500,-.


2023:


- 1 Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften in Höhe von EUR 500,-.

- 1 Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften in Höhe von EUR 500,-.

- 1 Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften in Höhe von EUR 400,-

- 1 Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften in Höhe von EUR 300,-

- 1 Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften in Höhe von EUR 500,-

- 1 Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen geldwäscherechtliche Vorschriften in Höhe von EUR 300,-


Die Bekanntmachung erfolgt anonymisiert (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 GwG).


V. Folgende Vordrucke werden hier für Notarinnen und Notare bereitgestellt:







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