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erstellt am:
29.09.2022
Mit Urteil vom 10.03.2022 hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich einen heute 26 Jahre alten Angeklagten aus den Niederlanden wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Kammer hatte festgestellt, dass der Angeklagte im September 2021 insgesamt 12.032 Gramm Kokain mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 11.394 Gramm Cocain-Hydrochlorid sowie 4,3 kg MDMA-haltige Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 31,9 % über die niederländisch-deutsch Grenze in Wymeer in die Bundesrepublik eingeführt hat.
Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.08.2022 (Az. 3 StR 228/22) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Bundesgerichtshof hat jedoch angeordnet, dass die durch die Kammer angeordnete Einziehung eines Arzneimittels entfällt.
Mit weiterem Urteil vom 31.03.2022 hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich einen heute 33 Jahre alten Angeklagten aus dem Landkreis Leer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Die Kammer hatte festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit von 2020 – 2021 in fünf Fällen Marihuana im Bereich von 2 – 8 kg und in einem Fall 1 kg Amphetaminpaste von unbekannt gebliebenen Betäubungsmittelhändlern erworben und diese Betäubungsmittel sodann gewinnbringend weiterverkauft hat bzw. dies beabsichtigt hat.
Es handelte sich um ein weiteres Verfahren im Zusammenhang mit verschlüsselten Nachrichten sogenannter Krypto-Handys des Anbieters „EncroChat“, die im Rahmen einer Zusammenarbeit niederländischer und französischer Ermittlungsbehörden im vergangenen Jahr sichergestellt und entschlüsselt werden konnten.
Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.09.2022 (Az.: 3 StR 232/22) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Beide Urteile sind damit rechtskräftig.
Nr. 41/22
Schmagdt
Landgericht Aurich
Pressestelle
Schloßplatz 3
26603 Aurich
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29.09.2022