Artikel-Informationen
erstellt am:
29.11.2021
Mit Urteil vom 12.02.2021 hat die 1. Große Jugendkammer des Landgerichts Aurich (Az. 13 KLs 15/20) eine heute 21 Jahre alte Angeklagte aus der Krummhörn wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteil, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Gleichzeitig hat die Kammer die Einziehung eines Geldbetrages von EUR 18.580,- gegen die Angeklagte angeordnet. Überdies hat die Kammer einen heute 26 Jahre alten, ebenfalls aus der Krummhörn stammenden, Angeklagten der Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln für schuldig befunden und – bereits rechtskräftig - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung verurteilt.
Die hiergegen von der Angeklagten eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Beschluss vom 05.10.2021 (3 StR 281/21) als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Mit Urteil vom 17.12.2020 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich (Az. 11 KLs 17/20) drei Angeklagte im Alter von heute 27, 26 und 25 Jahren des gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes schuldig gesprochen und die Angeklagten unter Einbeziehung von Vorstrafen zu Gesamtfreiheitsstrafen von 9 Jahren 6 Monaten, 6 Jahren 1 Monat und 5 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Kammer hatte festgestellt, dass die Angeklagten ihrem männlichen Opfer im Juli 2020 in Leer unter Anwendung von Gewalt und unter Vorhalt eines Messers das Portemonnaie mit einem dreistelligen Bargeldbetrag zum Zwecke der Drogenbeschaffung weggenommen hatten.
Die hiergegen lediglich seitens der beiden heute 27 und 25 Jahre alten Angeklagten eingelegten Revisionen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.11.2021 (3 StR 209/21) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben.
Beide Urteile sind damit rechtskräftig.
Nr. 61/21
Büürma
Landgericht Aurich
Pressestelle
Schloßplatz 3
26603 Aurich
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29.11.2021