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Urteile wegen Betruges in 58 Fällen u. a. und bewaffneten Bandenhandels in nicht geringer Menge u. a. rechtskräftig

1. Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich hatte mit Urteil vom 22.03.2022 (Az.: 11 KLs 21/20) einen heute 58 Jahre alten Angeklagten wegen Betruges in 58 Fällen, wobei es in sieben Fällen beim Versuch blieb, sowie wegen Computerbetruges in 14 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Einen weiteren heute 44 Jahre alten Angeklagten hatte die Kammer wegen Betruges in 17 Fällen, wobei es in 3 Fällen beim Versuch blieb sowie wegen Computerbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der 44 Jahre alte Angeklagte hatte seine Verurteilung akzeptiert und kein Rechtsmittel geführt.

Die Kammer hatte u. a. festgestellt, dass der heute 58 Jahre alte Hauptangeklagte im Tatzeitraum faktischer Geschäftsführer einer Limited & Co.KG war. Zuvor war er langjährig als Vermögensberater tätig und hatte ein Vertrauensverhältnis zu der geschädigten Zeugin aufgebaut. Diese wollte ihr Vermögen möglichst risikoarm anlegen und wandte sich mit dieser Bitte an den Angeklagten. Dieser legte der Zeugin in der Folgezeit unausgefüllte Überweisungsformulare vor und spiegelte dieser – in Kenntnis seiner tatsächlichen Pläne – vor, dass diese Überweisungen Investments in Immobilien und Windmühlen dienen würden. In der irrigen Annahme dieser Investitionen und aufgrund des bedingungslosen Vertrauens zu dem Angeklagten unterschrieb die Zeugin die Überweisungsaufträge und ging weiterhin davon aus, dass es sich hierbei um risikoarme Investments in Immobilien und Windmühlen handeln würde. Tatsächlich handelte es sich jedoch um Überweisungsaufträge für Zahlungen an die o. g. Limited & Co. KG, an der sie angeblich als stille Gesellschafterin beteiligt gewesen sein soll. Auf diese Weise kam es insgesamt zu Zahlungen der Geschädigten in Höhe von ca. 400.000,- €. Einen stillen Gesellschaftervertrag gab es – entgegen der Behauptung des Angeklagten – nicht, dieser wurde von dem Angeklagten gefälscht. Während der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte darüber hinaus – von der Zeugin unterschriebene – Beratungsprotokolle vorgelegt. Die Kammer hat daher im Laufe der Hauptverhandlung ein Schriftgutachten beim Landeskriminalamt in Auftrag gegeben. Dieses führte zu dem Ergebnis, dass die Protokolle nachträglich von dem Angeklagten ausgefüllt wurden. Die weiteren ausgeurteilten Strafen betrafen Taten zum Nachteil von Versicherungsunternehmen. Diesen gegenüber reichte der Angeklagte selbst oder durch andere Personen Versicherungsverträge ein, um in den Genuss der Vermittlungsprovisionen zu gelangen. Tatsächlich sollten und wurden diese Verträge jedoch nicht bedient, so dass die Prämien zu Unrecht gezahlt wurden.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des 58 Jahre alten Angeklagten mit Beschluss vom 24.01.2023 (Az.: 3 StR 275/22) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2. Mit Urteil vom 04.07.2022 (Az.:19 KLs 19/21) hatte die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich den heute 54 Jahre alten Angeklagten u. a. wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen, teilweise in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, teilweise in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Erwerb von Betäubungsmitteln sowie wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und überdies die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die Kammer hatte festgestellt, dass der Angeklagte in den Jahren 2019 und 2020 in mehreren Fällen Kokain und/oder Heroin – größtenteils in nicht geringen Mengen – jeweils zum gewinnbringenden Weiterverkauf in den Niederlanden erworben und in die Bundesrepublik eingeführt hat, um diese Betäubungsmittel in seiner Wohnung in Emden für den Weiterverkauf vorzubereiten. In seiner Wohnung befanden sich währenddessen – in unmittelbarer Nähe zu den Betäubungsmitteln – mehrere Messer und Säbel. Darüber hinaus war der Angeklagte als Mitglied einer Bande an einer Bestellung von einem Kilogramm Kokain zu einem Preis von 30.000,- € beteiligt. Die Kammer hatte festgestellt, dass der Angeklagte im Rahmen der vorhandenen Bandenstruktur für den Vertrieb der Betäubungsmittel zuständig war.

Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (Az. 3 StR 437/22) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Beide Urteile sind damit rechtskräftig.



Nr. 07/23


Schmagt
Landgericht Aurich
Pressestelle
Schloßplatz 3
26603 Aurich

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.02.2023

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