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Urteile der 2. Großen Strafkammer wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig

Mit Urteil vom 23.03.2022 (Az. 11 KLs 33/21) hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich einen heute 24 Jahre alten Angeklagten aus dem Landkreis Wittmund der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und den Angeklagten unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Hierneben ist gegen den Angeklagten unter Einbeziehung einer anderen Vorstrafe eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten verhängt worden. Außerdem wurde die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und die Einziehung von Drogen sowie eines vierstelligen Geldbetrages ausgesprochen. Die Kammer hatte festgestellt, dass der Angeklagte in den Jahren 2019-2021 bei drei Gelegenheiten Betäubungsmittel (Heroin, Amphetamin bzw. Kokain) besessen hat, welches teilweise zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt und teilweise von dem Angeklagten aus den Niederlanden in die Bundesrepublik eingeführt worden war.

Auf die gegen dieses Urteil vom Angeklagten eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.09.2022 (Az.3 StR 210/22) eine Anpassung des Tenors vorgenommen und den Schuldspruch zum Besitz von Betäubungsmitteln in zwei Fällen entfallen lassen. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Revision als unbegründet verworfen.

Mit weiterem Urteil vom 30.06.2022 (Az. 19 KLs 1/22) hat die 2. Große Strafkammer einen heute 35 Jahre alten Angeklagten aus Aurich wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Überdies hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 12.000 € angeordnet. Die Kammer hatte festgestellt, dass der Angeklagte im Oktober 2020 zum einen 2 kg Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs eingeführt hatte und in einem weiteren Fall den Erwerb einer Menge von 3 kg Marihuana aus den Niederlanden, zu dessen Übergabe es letztlich nicht kam, organisiert hatte.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.10.2022 (Az. 3 StR 360/22) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Damit sind beide Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.



Nr. 50/22

Büürma
Landgericht Aurich
Pressestelle
Schloßplatz 3
26603 Aurich

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.11.2022

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