Artikel-Informationen
erstellt am:
27.05.2025
Mit Urteil vom 28.08.2024 (Az. 19 KLs 11/24) hat das Landgericht Aurich – 4. Große Strafkammer – in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung eines heute 43 Jahre alten Beschuldigten in ein psychiatrisches Krankenhaus angeordnet.
Die Revision des Beschuldigten wurde nunmehr durch den Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Die Kammer hatte festgestellt, dass der Beschuldigte im Zeitraum von 2021 bis 2024 nahezu täglich seinen Nachbarn nachstellte, diese beleidigte, bedrohte, mit Gegenständen bewarf und weitere strafbare Handlungen beging. Die Nachbarn entwickelten durch die Taten des Beschuldigten im Laufe der Zeit erhebliche bis massive gesundheitliche Beeinträchtigungen. Der Beschuldigte handelte bei seinen Taten aufgrund einer paranoiden Schizophrenie ohne Schuld. Das Landgericht gelangte im Rahmen der Verhandlung zu der Überzeugung, dass bei dem Beschuldigten auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche deren Opfer erheblich geschädigt und gefährdet werden. Daher ordnete es die Unterbringung an.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beschuldigten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.04.2025 (Az. 3 StR 589/24) als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Nr. 27/25
Dr. Gralla
Landgericht Aurich
Pressestelle
Schloßplatz 3
26603 Aurich
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27.05.2025