Artikel-Informationen
erstellt am:
04.12.2020
Mit Urteil vom 02.12.2020 hat die 3. Zivilkammer - Spezialkammer für Versicherungsrecht - des Landgerichts Aurich die Klage eines ostfriesischen Gaststättenbetreibers gegen dessen Betriebsausfallversicherung abgewiesen. Gegenstand der Klage war ein vierstelliger Betrag, mit dem der Kläger zunächst einen Teil des nach seiner Darstellung durch die Schließung entstandenen Gesamtschadens geltend gemacht hat.
Das Verfahren ist Teil einer Serie von zwischenzeitlich 17 gleichgelagerten Rechtsstreitigkeiten diverser Gaststättenbetreiber und Hoteliers gegen verschiedene Versicherungsunternehmen. Es geht dabei um die Rechtsfrage, ob die Betriebsschließungen während der Phase des Corona-Lockdowns ein versichertes Ereignis darstellen, ob sie also im Einzelfall von den jeweils einschlägigen Versicherungsbedingungen erfasst sind.
Im ersten entschiedenen Fall hat die Versicherungskammer des Landgerichts diese Frage nun abschlägig beschieden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung eine Einzelfallbetrachtung zugrunde liegt. Denn der Verfahrensausgang ist maßgeblich von der jeweiligen Ausgestaltung der vereinbarten Versicherungsbedingungen abhängig. Daher ist jeder Fall einzeln zu beurteilen. Insofern lässt das Kammerurteil vom 02.12.2020 keine allgemeinen Rückschlüsse für die Erfolgsaussichten weiterer Klagen zu.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Nr. 25/20
Büürma
Landgericht Aurich
Pressestelle
Schloßplatz 3
26603 Aurich
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04.12.2020