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„EncroChat“-Urteil in Schuld- und Strafausspruch rechtskräftig

Mit Urteil vom 03.12.2021 hatte die 2.Große Strafkammer des Landgerichts Aurich (Az. 19 KLs 14/21) einen seinerzeit 39 Jahre alten Angeklagten aus der Gemeinde Bunde des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der Geldwäsche in 83 Fällen, davon in 71 Fällen gemeinschaftlich handelnd, schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.

Zusätzlich hatte die Kammer die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von rund EUR 1. Mio. angeordnet und überdies Vermögensgegenstände des Angeklagten, namentlich ein hochwertiges Fahrzeug, diverse Kryptowährungen sowie ein durch Einsatz von Drogengeld erbautes Einfamilienhaus in der Gemeinde Bunde eingezogen. Des Weiteren hatte die Kammer die Einziehung sichergestellter Drogen (rund 96kg Marihuana, 25kg Haschisch, knapp 1kg Kokain und Amphetamin) angeordnet.

Dabei hatte die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte u. a. als Mitglied einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge aus den Niederlanden und Spanien mittels präparierter Verstecke in umgebauten Fahrzeugen über Kuriere in die Bundesrepublik eingeführt und mit ihnen Handel getrieben habe. Die Taten hatten sich in den Jahren 2018 und 2020 zugetragen und die Einfuhr von großen Mengen Marihuana (bis zu 140kg), Haschisch (25kg) und Kokain (1kg) zum Gegenstand.

Die mitangeklagte Ehefrau wurde von der Kammer wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und gemeinschaftlicher Geldwäsche in 52 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte wurde die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von knapp EUR 100.000,00 angeordnet, wobei die Kammer insoweit auf eine gesamtschuldnerische Haftung mit dem Hauptangeklagten erkannt hatte. Auch gegen sie ist die Einziehung der gemeinsamen Immobilie angeordnet worden.

Die ebenfalls angeklagte Mutter des Angeklagten war wegen gemeinschaftlicher Geldwäsche in 19 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden. Gegen sie hatte die Kammer die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von rund EUR 38.000 angeordnet.

Schließlich hatte die Kammer gegen das immobilienfinanzierende Kreditinstitut die Einziehung eines sicherungsübereigneten PKW des Angeklagten sowie das entschädigungslose Erlöschen der Grundschuld der Bank an der eingezogenen Immobilie angeordnet.

Es handelte sich um das erste Verfahren, welches im Zusammenhang mit verschlüsselten Nachrichten sogenannter Krypto-Handys des Anbieters „EncroChat“, die im Rahmen einer Zusammenarbeit niederländischer und französischer Ermittlungsbehörden im vergangenen Jahr sichergestellt und entschlüsselt werden konnten, am Landgericht Aurich eingegangen war.

Über die gegen dieses Urteil von den drei Angeklagten eingelegten Revisionen hat zwischenzeitlich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.09.2022 (Az. 3 StR 175/22) entschieden. Danach bedürfen lediglich die drei vorgenannten Entscheidungen über die Einziehung des Wertes des Taterlangten der Neubewertung durch das Landgericht. Zudem hat der Bundesgerichtshof die Einziehungsentscheidung gegen das Kreditinstitut in Bezug auf den PKW und die Grundschuld ersatzlos aufgehoben, weil der Bank nur das Verhalten von handelnden Mitarbeitern mit besonderer Leitungsverantwortung zuzurechnen sei, woran es im vorliegenden Fall fehle.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof indes verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts vom 03.12.2021 für alle drei Angeklagten sowohl hinsichtlich der vorgenannten Schuldsprüche als auch hinsichtlich der jeweiligen Strafhöhen in Rechtskraft erwachsen Gleiches gilt in Bezug auf die Einziehung der sichergestellten Drogen, des hochwertigen Fahrzeugs sowie das Einfamilienhaus in der Gemeinde Bunde, die ebenfalls rechtskräftig sind.

Nr. 48/22
Büürma
Landgericht Aurich
Pressestelle
Schloßplatz 3
26603 Aurich

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.11.2022

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