Verurteilung wegen Totschlags rechtskräftig

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. April 2026 das Urteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aurich vom 11. November 2025 (Az. 11 Ks 10/24) bestätigt, mit dem eine 81-jährige Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Lediglich die Adhäsionsentscheidung wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben.

Die Schwurgerichtskammer hatte festgestellt, dass der getötete Ehemann der Angeklagten seit dem Jahr 2012 an einer fortschreitenden Parkinson-Erkrankung mit zusätzlicher dementieller Entwicklung litt. Die Angeklagte, die ausgebildete Krankenschwester ist und viele Jahre im Bereich der geschlossenen Gerontopsychiatrie tätig war, übernahm seine Pflege allein. Über Jahre hinweg kam es wiederholt zu verbalen und auch körperlichen Übergriffen der Angeklagten gegenüber ihrem Ehemann. Spätestens seit Sommer 2023 fixierte die Angeklagte ihren Ehemann regelmäßig über mehrere Stunden hinweg auf dem Bett. Zudem unterließ sie trotz erkennbarer medizinischer Notwendigkeit ärztliche Behandlungen ihres Ehemannes.

Am Morgen des 13. Dezember 2023 entschloss sich die Angeklagte, ihren Ehemann zu töten. In Kenntnis seiner erheblichen Schluckstörungen und seiner Unfähigkeit, feste Nahrung gefahrlos aufzunehmen, verabreichte sie ihm eine größere Menge Müsli mit festen Bestandteilen, wie Apfelstücken und Mandeln, während er fixiert auf dem Bett lag. Das Müsli gelangte in die Atemwege des Opfers. Eine Apfelspalte verlegte die Luftröhre. Der Ehemann verstarb infolge Erstickens oder eines sog. Bolustodes, ausgelöst durch einen reflektorischen Herz-Kreislauf-Stillstand. Zum Zeitpunkt seines Todes befand sich eine erhebliche Menge Nahrung sowohl in der Speiseröhre als auch in den Atemwegen. Nach dem Tod ihres Ehemannes löste die Angeklagte die Fixierung und entfernte teilweise Nahrungsreste aus seinem Mund. Den Rettungsdienst verständigte sie erst mit erheblicher Verzögerung von frühestens etwa anderthalb Stunden.

Die Schwurgerichtskammer gelangte nach umfassender Würdigung zahlreicher Indizien zu der Überzeugung, dass die Angeklagte ihren Ehemann gezielt töten wollte und den Tod durch das Einbringen der ungeeigneten Nahrung herbeiführte. Maßgeblich waren u.a. ihre einschlägige Ausbildung, Widersprüche in ihrem Einlassungsverhalten, die früheren Übergriffe, die erhebliche Vernachlässigung der Versorgung, die grob ungeeignete Nahrung in viel zu großer Menge und das verspätete Verständigen des Rettungsdienstes. Es gab ferner keine Hinweise darauf, dass die Angeklagte versucht haben könnte, ernstlich eine Blockade oder Verstopfung der Luftröhre, mit der sie angesichts des Zusammenhangs zwischen Müsli-Verabreichung und Aussetzen der Atmung rechnen musste, zu entfernen. Der Verstorbene wurde insbesondere weder aufgerichtet, noch wurde ein laut der Sachverständigen indiziertes Heimlich-Manöver durchgeführt. Straferhöhend hat das Gericht unter anderem berücksichtigt, dass gegen die Angeklagte bereits zwei frühere Strafverfahren wegen Übergriffen auf ihren Ehemann geführt wurden.

Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2026 (Az. 3 StR 91/26) ist das Urteil des Landgerichts nun rechtskräftig.


Nr. 28/26

Drosten
Landgericht Aurich
Pressestelle
Schloßplatz 3
26603 Aurich

Artikel-Informationen

erstellt am:
03.06.2026

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