Artikel-Informationen
erstellt am:
02.06.2026
Die 1. Große Strafkammer hatte einen Angeklagten am 10.03.2026 wegen mehrerer erheblicher Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (Az. 11 Ks 9/25).
Der Verurteilung lagen die Tatvorwürfe des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte und versuchter Körperverletzung, eines weiteren Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, Diebstahl, Diebstahl mit Waffen sowie Beleidigung zugrunde.
Das Hauptgeschehen ereignete sich in den frühen Morgenstunden des 2. Juni 2024 auf dem Matjesfest in Emden. Der alkoholisierte Angeklagte suchte wiederholt die Nähe einer Personengruppe, fiel durch aufdringliches Verhalten auf und wurde mehrfach aufgefordert, sich zu entfernen.
Zunächst kam es gegen 01:00 bis 01:30 Uhr im Bereich des Stadtbrunnens zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem später geschädigten Zeugen. Nachdem der Angeklagte sich kurzzeitig entfernt hatte, kehrte er etwa eine halbe bis eine Stunde später im Bereich „Zwischen beiden Märkten“ zurück.
Dort eskalierte die Situation gegen 02:05 Uhr erneut. Im Verlauf eines Gerangels griff der Angeklagte zu einer Glasflasche, schlug diese dem Geschädigten auf den Kopf und verursachte eine etwa 12 cm lange, stark blutende Schnittverletzung. Anschließend stach er mit der abgebrochenen Flasche in den Hals des Opfers, wodurch eine weitere blutende Stichverletzung entstand. Ein weiterer Stich konnte durch Gegenwehr verhindert werden. Der Geschädigte musste nach einer Erstversorgung vor Ort in ein Krankenhaus verbracht werden.
Nach den Feststellungen der Strafkammer handelte der Angeklagte mit Verletzungsabsicht und nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Geschädigte durch den Stich in den Hals tödlich verletzt werden könnte.
Ein weiterer Zeuge wurde bei dem Versuch einzugreifen ebenfalls verletzt und erlitt Schnittverletzungen an der Hand.
Das Eingreifen weiterer Personen verhinderte eine Fortsetzung der Gewalthandlungen. Dem Angeklagten gelang zunächst die Flucht. Er konnte jedoch kurze Zeit später durch Polizeibeamte gestellt werden.
Die Strafkammer stellte fest, dass der Angeklagte aufgrund einer psychischen Störung und alkoholbedingter Enthemmung in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Zwar konnte er die Situation erkennen, bewertete diese jedoch krankheitsbedingt als deutlich bedrohlicher, was zu einem impulsiven und eskalierenden Verhalten führte. Vor diesem Hintergrund wurde neben der ausgeurteilten Freiheitsstrafe auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der Angeklagte hat seine zunächst eingelegte Revision zurückgenommen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Nr. 27/26
Drosten
Landgericht Aurich
Pressestelle
Schloßplatz 3
26603 Aurich
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erstellt am:
02.06.2026