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Geschichte der Gerichtsbarkeit in Ostfriesland


Von Helga Wessels, Aurich
Erschienen 1989 in dem Band "175 Jahre Oberlandesgericht Oldenburg", Carl Heymanns Verlag KG

I. DAS MITTELALTER

Die ostfriesische Geschichte weist schon sehr früh Besonderheiten auf, die sich auch auf das Rechtsleben auswirkten. Zwar kann man Ostfriesland im Mittelalter noch nicht isoliert betrachten. Eine gleichlaufende Entwicklung spielte sich bis ins 15. Jahrhundert zumindest zwischen Weser und Ems, teilweise aber noch weit darüber hinaus ab. Dieses Territorium wurde im 8. Jahrhundert dem fränkischen Reich eingegliedert und christianisiert. Es wurde dann kaiserliches Lehen. Verschiedene zunächst einheimische Geschlechter, später auch auswärtige, wurden als Grafen mit diesem Gebiet belehnt. Zu der Zeit spielte sich das Rechtsleben nach frühmittelalterlichen Begriffen ab, wobei die fränkischen und später auch die sächsischen Kaiser und Könige - wie überall - einheimische Rechtsbräuche und Regeln bis zu einem gewissen Grad gelten ließen.

Oberster Richter in der friesischen Grafschaft war der Graf selbst. Er ernannte auch die übrigen rechtsprechenden Organe, insbesondere die Schulzen (friesisch: schelta), die in den einzelnen Gauen dem sogenannten Schulzengericht vorstanden. Neben diesen Herren, die die Verhandlungen leiteten und die Urteilsvollstreckung anordneten und überwachten, gab es jedoch noch Personen, die nicht vom Grafen eingesetzt, sondern vielmehr aus den Reihen der freien Grundbesitzer von diesen alljährlich gewählt wurden. Sie trugen die Bezeichnung »asega« (friesisch: a = Recht und sega = Sagen). Später taucht der Begriff »doemdeeler« auf, der dasselbe meint (doem = Rechtsspruch, deela = geben, urteilen). Die Forschung vermutet, daß in dem Asega ein bei den germanischen Stämmen alljährlich gewählter Priester, der die Aufgabe hatte, das Recht zu wahren, fortlebte. Der Asega konnte und mußte auf Befehl des Grafen oder - beim unteren Gericht - des Schulzen tätig werden und für den jeweiligen Rechtsfall das Urteil gemäß den bestehenden Regeln finden.

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II. FRIESISCHE FREIHEIT

Die Gestalt des Asega ist deshab besonders interessant, weil sich aus der Tradition, daß hier eine Person mit wichtiger Funktion im Rahmen der Rechtsprechung vom Volk gewählt wurde, eine besondere historische und rechtsgeschichtliche Entwicklung in Ostfriesland ableiten Iäßt. Als im Deutschen Reich im 13. Jahrhundert die kaiserliche Zentralmacht zu Gunsten der Territorialfürsten immer schwächer wurde bis zur - vorübergehend - völligen Auflösung während des sogenannten Interregnums (1254-1273), gelang es in Friesland den derzeitigen Landesherren nicht, ihre Macht ebenfalls auszubauen. Die Friesen hatten immer schon zwei Feinde, gegen die sie ihren Besitz ständig mit großem Einsatz verteidigen mußten: die See und die Normannen. Daß es ihnen gelang, mit diesen machtvollen Gegnern immer wieder fertig zu werden, gab ihnen ein besonderes Selbstvertrauen. Sie kündigten daher dem ohnehin nicht mehr im Lande wohnenden Grafen die Gefolgschaft auf und erkämpften sich die Freiheit, ihre eigene Regierungsform zu wählen. Wie vorher der Asega, so wurde zur Zeit der sogenannten »Friesischen Freiheit« (ca. 1200 - 1350) der »iudex« oder »riuchtera«, auch als »consulu« oder ähnlich bezeichnet, aus den Reihen der friesischen Geschlechter für 1 Jahr gewählt, bzw. die Reihenfolge, in der mehrere Männer nacheinander das Amt bekleiden sollten, festgelegt. Dabei war das aktive und passive Wahlrecht an den Grundbesitz gebunden. Diesem »iudex« oder »consul« oblag nun die Rechtsfindung neben seiner Aufgabe als eine Art Ortsvorsteher. Seine Zuständigkeit bezog sich jeweils auf ein Dorf oder ein Kirchspiel. In jedem der 7 friesischen Länder, in denen sich diese Entwicklung abspielte, gab es entweder 12 oder 16 solcher Konsuln. Oberstes Organ war eine Abordnung aus der Gruppe der Konsuln jedes Landes, die in der jährlich abzuhaltenden »Upstalsboom-Versammlung« (benannt nach einer Thingstätte nahe Aurich) zusammenkamen. (Anmerkung aufgrund Hinweises der Ostfriesischen Landschaft: Der Versammlungsplatz Upstalsboom war niemals eine Thingstätte, sondern ein friesischer Versammlungsplatz. Während der Nazi-Zeit wurde versucht, dort eine Thingstätte einzurichten, was aber nicht umgesetzt wurde. 2018 wurde seitens der Stadt Aurich auch der dortige fehlerhafte Straßenname geändert. Die Straße heißt jetzt nicht mehr "Zur Thingstätte", sondern "Friesische Freiheit"). Dabei wurden Rechtsfälle abgehandelt, Rechtsvorschriften erörtert und auch politische Entscheidungen getroffen. Nachzuweisen sind allerdings nur sehr wenige dieser Versammlungen. So ist historisch nicht erwiesen, ob sie auch wirklich zu den regelmäßigen Zeiten stattgefunden haben, wie wohl anfänglich vorgesehen.

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III. HÄUPTLINGSHERRLICHKEIT

Vom 14. Jahrhundert an setzten sich bestimmte Personen aufgrund ihres besonderen Ansehens infolge erworbener Reichtümer oder besonders großen Landbesitzes als führend durch. Ihre oder gar ihrer Nachkommen regelmäßige Wiederwahl wurde zur reinen Formsache und unterblieb schließlich ganz. Sie konnten vielmehr durch ihre größeren wirtschaftlichen Möglichkeiten ein entsprechendes Gefolge bezahlen und damit ihre Machtansprüche durchsetzen. So folgte der Zeit der Friesischen Freiheit die Zeit der »Häuptlinge« (friesisch: Hovetlinge). Einer der ersten bekannten Namen war der des Häuptlings Keno tom Brook. Seine Nachkommen regierten später von Aurich aus bereits einen großen Teil des heutigen Ostfriesland.

Im Hinblick auf die Rechtsausübung änderte sich in dieser Zeit wenig gegenüber der Zeit der Konsuln. Die Häuptlinge sahen sich als Nachfolger der letzteren. So bezeichneten sich die Häuptlinge des Norder- und des Harlingerlandes in einer Urkunde von 1438 beispielsweise noch ausdrücklich als »Häuptlinge und Richter« Von Wicht (vgl. Vorbericht S. 188) meint sogar, daß sich die Häuptlinge gegenseitig auf die Finger geschaut hätten. Er erzählt die allerdings nicht belegte Geschichte von Focko Ukena, der zur Stärkung seiner Macht eigene Gesetze einzuführen versuchte und gegen den sich daraufhin alle anderen Häuptlinge mit den »gemeinen Männern« verbündeten und so eine solche Drohung darstellten, daß Ukena von seinem Plan ablassen mußte.

Während dieser ganzen Zeit der Friesischen Freiheit und der Häuptlingsherrlichkeit wurden auch die meisten bekannten friesischen Rechtsquellen niedergeschrieben. Es handelt sich dabei größtenteils nicht um geordnete Gesetzbücher oder -rollen, sondern um rein kasuistische Sammlungen von materiellem und formellem Charakter ohne besondere Ordnung. Die früheren dieser Rechtsbücher enthalten auch verfassungsähnliche bzw. verwaltungstechnische Vorschriften. Danach übten die gewählten Richter (bzw. Konsuln) in Dörfern und Kirchspielen die untere Gerichtsbarkeit aus. Je vier von ihnen kamen regelmäßig zusammen, um die größeren oder ortsübergreifenden Rechtsfälle aus ihrem Bezirk abzuurteilen. Jedes Land (z. B. Emsiger Land, Auricher Land, Norder Land usw.) war in drei oder vier Bezirke aufgeteilt, so daß das Gremium aller 12 oder 16 Richter das höchste Gericht darin darstellte. Alle höheren Gremien konnten erstinstanzlich und als Appellationsinstanz tätig werden.

Ein Kuriosum, das zwar weniger das formelle als das materielle Recht betrifft, sollte hier erwähnt werden, da es in den oben genannten Rechtsquellen zu finden ist: Nach den ostfriesischen Rechtsgewohnheiten oder niedergeschriebenen Regeln kannten die Ostfriesen in dieser Zeit noch keine körperlichen Strafen. Sie konnten vielmehr jedes Verbrechen, sogar Totschlag oder Mord durch Geldzahlungen sühnen. Es war dies ein Teil der Friesischen Freiheitsrechte, die schon aus der fränkischen Zeit her bestanden und den Friesen etwa Freiheit von »Stock und Staupe, Schere, Besen und allen anderen Strafen« (Ebel, S. 29) garantierten. Mit der Neuordnung des Rechtswesens durch die Cirksena (vergl. u. Abschnitt IV) wurde auch die sogenannte Carolina, das Strafgesetzbuch Karls V. von 1532, eingeführt.

Damit verschwand ein wichtiger Teil friesischer Tradition.

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IV. DIE HERRSCHAFT DER CIRKSENA

Wenn nun auch die Häuptlinge keine abrupten Änderungen an diesem System vornahmen, so griffen sie doch aufgrund ihrer Machtposition mehr und mehr in die Rechtsausübung ein, indem sie allmählich dem Richterkollegium die Rechtsfälle entzogen und allein als oberste Richter in ihrem Herrschaftsbereich fungierten. Nur im Emsiger Land, dem Gebiet um die Stadt Emden herum, gelang ihnen dieses nicht ganz. Zwar nahmen sie entscheidenden Einfluß auf die untere Gerichtsbarkeit in den Dörfern, konnten aber nicht verhindern, daß daneben als Obergericht ein gewähltes Richterkollegium weiterbestand, wenn auch zeitweilig nur noch formal, da der Häuptling dafür sorgte, daß die Streitigkeiten und Strafsachen in unterster Instanz erledigt wurden. Als sich dann nach heftigen und verlustreichen Fehden zwischen den Häuptlingen der einzelnen Länder Ostfrieslands schließlich das Greetsieler Häuptlingsgeschlecht der Cirksena zu Beginn des 15. Jahrhunderts für das gesamte Gebiet durchsetzte, wurde als erstes das Emsiger Landrichterkollegium, das als einziges nie ganz außer Funktion gesetzt worden war, auf Betreiben des neuen Machthabers als Obergericht wieder aktiv.

Die Herrschaft der Cirksena als Grafen von Ostfriesland begann im Jahre 1464. Mit diesem Datum begann gleichzeitig eine einheitliche Geschichte des Territoriums, das heute den Namen Ostfriesland trägt. Jedenfalls stellt es das Kerngebiet und den Regierungssitz der Cirksena dar. Zwar gelang es ihnen vorübergehend, ihre Macht bis zur Weser und nach Groningen auszudehnen, sie verloren diese Gebiete aber bald wieder an den Herzog von Sachsen im Osten und den Grafen von Geldern im Westen. Sturmfluten führten zu großen Landverlusten im Norden. Als jedoch ca. 1600 das Harlinger Land, das sich gegenüber den Cirksena eine große Eigenständigkeit hatte bewahren können, durch Heirat endgültig dem Land einverleibt wurde, lagen die Grenzen fest und haben sich bis heute nicht mehr verändert.

Die ersten Cirksena griffen in bezug auf die Rechtsprechung auf die ortsüblichen Vorschriften und Gewohnheiten aus der Zeit der Konsularverfassung zurück. Diese waren jedoch durchaus nicht in allen Landesteilen gleich. Vielmehr gab es - besonders im materiellen Bereich - ganz erhebliche Unterschiede. Um seine Stellung im Land auch gegen Rechtsansprüche benachbarter Landesherren zu sichern, suchte Ulrich Cirksena Rückhalt beim deutschen Kaiser und erbat sich Ostfriesland als Lehen, was ihm zusammen mit der Würde eines Grafen von Ostfriesland gewährt wurde. Damit wurde juristisch eine Entwicklung fort von altfriesischer Tradition und wieder hin zu einer Anpassung an die übrigen deutschen Territorien in Gang gesetzt. Durch gräfliche Kommissionen, denen er selbst teilweise vorsaß, versuchte Ulrich in die Rechtsprechung auf allen Ebenen vereinheitlichend einzugreifen. Sein Nachfolger Edzard I. (mit dem Beinamen der Große) machte sich zu Beginn des 16. Jahrhunderts an die Aufgabe, eine für das ganze Land geltende Rechtsgrundlage mit seinem »Ostfriesischen Landrecht« zu schaffen.

Wie weit in dieses Werk noch altfriesisches Recht eingeflossen, bzw. wie weit es römisch-rechtlich ausgerichtet war, ist umstritten. Von Wicht meint in seinem Vorbericht zu einem Nachdruck des ostfriesischen Landrechts aus dem Jahre 1746 noch, daß die altfriesischen Gesetzessammlungen durchaus einen beachtlichen Niederschlag darin gefunden hätten. Ebel kommt in seiner Untersuchung zu diesem Thema jedoch zu dem Schluß, die Einführung des ostfriesischen Landrechts sei eher als Ende des friesischen Rechts anzusehen. Er bestreitet zwar nicht, daß die alten friesischen Rechtsquellen vielfach im Ostfriesischen Landrecht zitiert und z. T. sogar wörtlich übernommen wurden. Er weist jedoch nach, daß besonders im Bereich der alten friesischen Freiheiten, die sich im Strafrecht und im Beweisverfahren niedergeschlagen hatten, die Veränderungen so tiefgreifend und grundsätzlich waren, daß die altfriesische Rechtstradition völlig ausgehöhlt wurde. Formal jedoch wurde das Rechtswesen ohne Rücksicht auf territoriale Traditionen von Edzard einigermaßen einheitlich durchorganisiert. Fortan gab es auf unterster Stufe das Gericht der vom Grafen ernannten Amtleute, dagegen binnen 10 Tagen eine Appellation beim Landrichter. Dieser hatte keinen festen Standort. Er reiste vielmehr im Land umher. Schriftsätze mußten ihm zu seinem jeweiligen Aufenthaltsort nachgesandt werden. Dieser Landrichter war nun als Einzelrichter von dem ehemaligen Richterkollegium aus der Zeit der Friesischen Freiheit übrig geblieben. Gegen seinen Spruch konnte binnen 10 Tagen beim Landesherrn selbst appelliert werden. Seine Räte hatten damit das letzte Wort in allen Rechtssachen. Binnen 2 Jahren mußte ein Verfahren in allen Instanzen abgeschlossen sein. Allmählich setzten die Grafen immer mehr gelehrte Amtsschreiber in den Ämtern und bei Hof juristisch, d. h. römisch-rechtlich, vorgebildete Beamte ein, wodurch das friesische Gedankengut noch stärker an Bedeutung verlor.

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V. DAS PRIVILEGIUM DE NON APPELANDO

Von einer Fortsetzung eines Rechtsstreits außerhalb des Landes durch Appellation an ein Gericht des Reiches war zu dieser Zeit nie die Rede. Deshalb sollte hier eine Besonderheit erwähnt werden, die das sogenannte »privilegium de non appellando« in Ostfriesland betrifft. Dieses Privileg, nach der goldenen Bulle zunächst nur den Kurfürsten zustehend, wurde später auch anderen Fürsten verliehen. Es beinhaltet das Recht des Landesherrn, seinen Untertanen eine Appellation an das Reichshof-, später Reichskammergericht und den Reichshofrat zu untersagen. Es enthält jedoch gleichzeitig die Pflicht des Landesherrn, ein Oberappellations-gericht einzurichten, da den Untertanen der Rechtsweg nicht beschnitten werden durfte. Traditionell hatten die Friesen ihre Rechtsstreitigkeiten immer schon möglichst im eigenen Land entschieden. Sie beriefen sich dabei darauf, daß ihnen dieses Recht einst vom Kaiser verliehen und später in einem Vertrag mit dem Bischof von Münster im 13. Jahrhundert - einer der allerfrühesten schriftlichen Rechtsquellen – ausdrücklich erwähnt worden sei. Es gibt jedoch keinen historischen Beweis dafür, daß das Privileg den Friesen jemals verliehen wurde. Dieses ist vielmehr höchst unwahrscheinlich. Man verhielt sich bis ins 16. Jahrhundert hinein lediglich so, als ob es dieses Privileg gäbe. So wird im Ostfriesischen Landrecht (Buch I, Kap. 17) und in der Polizeiordnung der Gräfin Anna (vergl. u. Abschnitt VI) der Appellationsweg zwar genau vorgeschrieben, von einem Appellationsrecht an ein kaiserliches Gericht aber nichts gesagt.

Durchbrochen wurde diese Tradition erst von den Enkeln Edzards des Großen, Edzard II. und Johann, die ihre ständigen Streitereien handgreiflich und juristisch untereinander austrugen. Sie appellierten immer wieder an das kaiserliche Kammergericht. Edzard II. versuchte zwar später, seinen Fehler wieder gutzumachen und bat den Kaiser um Verleihung des Appellationsprivilegs. Zur Begründung trug er vor, dieses Recht habe den Ostfriesen schon seit der Zeit Karls d. Gr. zugestanden, und beim Reichskammergericht sei der Spruch »ex Saxonia et Frisia non appellatur« geläufig. Die Erfüllung seines Wunsches wurde Edzard jedoch verweigert.

Seitdem - so wird erzählt - habe es aus keinem Land des Deutschen Reiches so viele Appellationen an die kaiserlichen Gerichte gegeben wie aus Ostfriesland. Friedrich II. von Preußen, dem sehr daran gelegen war, die Prozeßdauer in seinem Herrschaftsbereich zu verkürzen, wollte dies auch in der seit 1744 dazu gehörenden Provinz an der Nordseeküste (vergl. u. Abschnitt IX) erreichen. Er griff daher den alten Gedanken wieder auf und beantragte das »privilegium de non appellando illimitata« für Ostfriesland. Kaiser Franz I., Ehemann und Mitregent der Kaiserin Maria-Theresia, gewährte das Recht dann auch mit seinem Dekret vom 15.2.1750.

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VI. KANZLEIGERICHT UND HOFGERICHT

Die Gräfin Anna, aus dem Hause Oldenburg, Schwiegertochter Edzards des Großen, die ihren Gatten Enno überlebte und für ihre minderjährigen Söhne die Regentschaft führte, erließ im Jahre 1545 eine Polizeiordnung, in der auch das Gerichtswesen neu geregelt wurde. Darin wurden der Hofkanzlei neben Verwaltungsaufgaben noch ausgeprägtere Rechtsprechungs-kompetenzen zugesprochen. Speziell dafür ernannte Räte und Gelehrte bildeten nun das Kanzleigericht, das in zweiter oder dritter Instanz tätig wurde, jedoch für die Hofbediensteten und den Adel auch erste Instanz darstellte. Da die Richter vom Grafen ernannte Hofbeamte waren, hatte dieser entscheidenden Einfluß auf ihre Urteile. Während der verworrenen Rechtsverhältnisse unter der Regierung der Brüder Edzard II. und Johann, die nach der Erbfolgeregelung ihrer Mutter, der Gräfin Anna, nebeneinander regieren sollten, entwickelten die Stände ein neues Selbstbewußtsein gegenüber den beiden konkurrierenden Landesherren. Sie drangen auf ein unabhängiges Obergericht im Lande. Von Kaiser Rudolf II. 1589 durch Dekret angeordnet, wurde es 1593 unter dem Namen Hofgericht trotz heftigen Widerstandes von seiten Edzards II. mit Sitz in Aurich eingerichtet. Das Ständeparlament legte die Besetzung und die Zuständigkeit fest und erweiterte diese zu Beginn des 17.Jahrhunderts auch auf Straf- und Verwaltungssachen. Der sogenannte »Osterhusische Akkord« (auch unter dem etwas großspurigen Namen »Ostfriesische Magna Charta« bekannt) aus dem Jahre 1611, in dem diese Regelung neben vielen anderen Privilegien für die Stände festgeschrieben wurde, ist einmal mehr ein Ausdruck dafür, daß in Ostfriesland die Geschichte anders ablief als im übrigen Deutschen Reich. Zur Zeit als man anderswo dem Höhepunkt des Absolutismus zustrebte, gelang es den ostfriesischen Landesherren nicht, ihre Macht gegenüber den Ständen zu behaupten. Vielmehr wurden sie zu großen Zugeständnissen an das Freiheitsbedürfnis des ostfriesischen Adels und der Stadt Emden gezwungen.

Zwar gab es auch in anderen deutschen Ländern Kanzlei- und Hofgerichte nebeneinander, deren Kompetenzen sich dergestalt überschnitten, daß die Rechtsuchenden sich an das eine oder das andere Gericht nach eigenem Wunsch wenden und sogar während des Prozesses noch eine Abgabe an das jeweils andere Gericht erreichen konnten. Jedoch ging die Unab-hängigkeit des Hofgerichts in Ostfriesland weiter als irgendwo sonst. Es gab einmal keinerlei Appellation gegen die Urteile des Hofgerichts an den Landesherrn selbst. Zum andern war die Zuständigkeit in Strafsachen einmalig und schließlich mußte sogar der Graf selbst, jedenfalls in privatrechtlichen Angelegenheiten, sein Recht bei diesem Gericht suchen.

Es leuchtet ein, daß unter solchen Umständen das Kanzleigericht ganz erheblich an Be-deutung verlor. Gleichzeitig wurde aber für die Untertanen im Lande durch das Nebeneinander zweier Gerichte auf gleicher Ebene das Rechtswesen ziemlich verworren.

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VII. DAS KANZLEIGERICHT IN ESENS

Als zu Beginn des 15. Jahrhunderts der letzte tom Brook, der als Häuptling einen großen Teil Ostfrieslands unter seiner Herrschaft vereinigt hatte, gestürzt wurde, löste sich das Harlinger-land aus dem Gebiet heraus und bildete unter dem Häuptling Wibet von Esens eine eigene Regierung. Nach etlichen politischen Wirren gelang es erst 1600 dem Grafen Edzard II., das Land mit den Städten Esens und Wittmund wieder vollständig an Ostfriesland zu binden.

Allerdings nahm das Harlingerland in bezug auf die Gerichtsbarkeit infolge dieser gut 150 Jahre eigenständiger Entwicklung auch weiterhin eine Sonderstellung ein. Insbesondere blieb von der Esener Herrschaft das Kanzleigericht erhalten. Es war zwar zeitweise nur mit einem Richter besetzt, hatte aber eine beachtliche Kompetenz. Es war in Zivilsachen für Streitigkeiten größerer Art in erster Instanz und für die Entscheidung der Amtsgerichte Esens und Wittmund und des Esener Magistrats als Appellationsgericht zuständig. Gegen seine Urteile konnte der Beschwerte auf zweierlei Art vorgehen. Er konnte an das Auricher Kanzleigericht appellieren. Er konnte aber auch den Juristen einer unparteiischen Universität die Akten zwecks Überprüfung zusenden. Es gab jedoch keine Möglichkeit für die Esener, ein kaiserliches Gericht anzurufen. Denn während einer vorübergehenden Lehnsherrschaft des Grafen von Geldern war dessen privilegium de non appellando vom Kaiser auf das Harlingerland ausgedehnt worden.

In den verschiedenen Gerichtsordnungen, die im 17. und 18. Jahrhundert von den Ost-friesischen Fürsten erlassen wurden, gab es immer auch Sondervorschriften für die Esenser Kanzlei. Erst nach der Machtübernahme durch Preußen wurde diese Doppelspurigkeit endgültig beseitigt.

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VIII. DER LANDRICHTER

Bis zum Ende der ostfriesischen Selbständigkeit unter den Grafen - später Fürsten - aus der Familie Cirksena war der Rechtsweg gemäß den geltenden Vorschriften im ostfriesischen Landrecht, der Polizeiordnung, der Untergerichtsordnung Ennos III von 1614 und des Osterhusischen Akkordes von 1611 im Grundsatz gleich. Auf unterster Stufe waren für alle kleineren Streitigkeiten und Strafsachen die Amtsgerichte, d.h. die vom Grafen ernannten Drosten und Amtleute zuständig. Für größere Strafsachen und Appellationen gegen deren Urteil war der Landrichter da. Es gab zunächst nur einen, unter der Doppelregierung Edzards und Johanns zwei und für das mit Ostfriesland vereinigte Harlingerland einen dritten Landrichter. Gegen dessen Urteile konnte an das Kanzlei- oder Hofgericht appelliert werden. Dagegen schließlich gab es die Appellation bei der jeweils zuständigen Institution im Deutschen Reich. Gegen Urteile des Kanzleigerichts konnte man auch beim Grafen oder Fürsten appellieren. In dieser Reihe ist der Landrichter der eigentliche Träger friesischer Rechtstradition. Sein Amt ist aus dem des rechtswahrenden Priesters über den Asega, über den gewählten Iudex und schließlich den Häuptling entstanden. Im Laufe der Zeit wurde dieses Amt jedoch von oben und von unten immer mehr beschnitten. Appellationssachen übernahm das Kanzleigericht und Zivilsachen übernahmen die Amtsrichter. So blieb für den Landrichter nur ein kleiner Bereich erstinstanzlicher Kriminalangelegenheiten übrig. Mit der Einführung des preußischen Rechtes 1744 verschwand das Amt völlig. Trotz der sprachlichen Übereinstimmung hat das heutige Landgericht mit diesem Landrichter also nichts gemein. Vielmehr ist die Kanzlei bzw. das Hofgericht der eigentliche Vorläufer des Landgerichts.

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IX. OSTFRIESLAND UNTER VERSCHIEDENEN HERRSCHERN

Die Geschichte des ostfriesischen Fürstenhauses ist von einer dauernden Auseinander-setzung mit den Landständen gekennzeichnet. Die Städte, besonders Emden, und der Adel suchten sich immer wieder Bundesgenossen im Ausland. Andererseits versuchten sich auch die Fürsten auswärtiger Hilfe zu versichern. So gewannen neben den Holländern der Kurfürst von Sachsen und das Haus der Welfen ebenso wie der Kurfürst von Brandenburg großen Einfluß in Ostfriesland. Das gipfelte schließlich darin, daß sich der Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg gegen Ende des 17. Jahrhunderts die Anwartschaft auf das Land vom Kaiser übertragen ließ. Und als 1744 der letzte Cirksena ohne Erben plötzlich starb, nahm Friedrich II. von Preußen kurzerhand das Land in Besitz und machte es zu einer preußischen Provinz. Damit verschwand alle Eigenständigkeit auch in bezug auf das Rechtswesen. Es galt nun in erster Linie preußisches Recht. Oberstes Appellationsgericht wurde das Kammergericht in Berlin. Aurich wurde Hauptstadt des gleichnamigen Regierungsbezirks und die Regierung übernahm die Gerichtsfunktionen des Kanzlei- und des Hofgerichts. Die Drosteien, die Gerichte auf der untersten Ebene waren, wurden vielfach mit ausgedienten preußischen Generalen oder Obersten besetzt.

Als dann Preußen 1806 den Franzosen unterlag, mußte auch Ostfriesland die Folgen tragen. Es wurde zunächst für ca. 3 Jahre dem Königreich Holland, auf dessen Thron Napoleon seinen Bruder Louis gesetzt hatte, und später bis 1813 sogar Frankreich selbst als Departement einverleibt. Wie in allen anderen besetzten Gebieten auch, galt in dieser Zeit nur französisches Recht. Napoleon sorgte durch eigene Beamte dafür, daß dieses streng eingehalten wurde.

Die Franzosen brachten völlig neue Ideen, die im eigenen Land durch die große Revolution und die nachfolgenden Wirren auf blutige und schmerzhafte Weise zur Grundlage ihrer Staatsauffassung geworden waren, in die eroberten Staaten. Sie vergaßen dabei, daß diese Ideen dort auf völlig unvorbereitete Menschen trafen und dadurch Verwirrung und Abwehr hervorriefen. Was das Rechtswesen betraf, so war es der Gedanke der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Gerichte, der für die deutschen Institutionen fremd war. Die französische Verfassung hatte zwar die Grundsätze der Gewaltenteilung nach 1793 wieder abgelehnt und die Souveränität des Volkes als unteilbar angesehen, jedoch die personelle und räumliche Trennung von Verwaltung und Gericht beibehalten, so daß auch in den besetzten Gebieten entsprechend verfahren wurde.

Nach der Niederlage Napoleons verzichtete Preußen auf Ostfriesland und trat die Provinz an das Königreich Hannover ab. Durch den Wiener Kongreß war eine vollständige Restauration vornapoleonischer Verhältnisse beschlossen worden, so daß die Rechtspflege wieder nur als ein Teil der monarchischen Gewalt angesehen wurde. Von 1817 bis 1852 übernahm die sogenannte Justizkanzlei in Aurich als Teil der Regierungsbehörde die Aufgabe des obersten Gerichts in Ostfriesland. Gegen ihre Urteile konnte nun unter anderem das Ober- appellationsgericht in Celle angerufen werden. Für weniger bedeutende Fälle gab es eine Appellation bei der Justizkanzlei in Hildesheim und für erstinstanzliche Zivilsachen, an denen adelige und königliche Beamte beteiligt waren, bei der Justizkanzlei in Osnabrück.

1852 fand in Hannover die große Justizreform statt, mit der die Gerichte erstmals räumlich, sachlich und personell von den Verwatungsbehörden getrennt wurden.

Das Auricher Gericht, das die Aufgaben der ehemaligen Justizkanzlei übernahm, erhielt die Bezeichnung Obergericht und war als solches bis 1877 als einzige Instanz in Schwurgerichtsfällen, im übrigen als Berufungsinstanz für die 13 Amtsgerichte seines Bezirks tätig.

Nach dem Krieg von 1866 war Preußen der mächtigste deutsche Staat geworden. Es annektierte das Königreich Hannover und machte es zur Preußischen Provinz. Ostfriesland wurde wieder preußischer Regierungsbezirk.

Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz von 1877 wandelte das Auricher Obergericht in ein Landgericht um. Es blieb dem Oberappellations-, später nur noch Appellations- und schließlich Oberlandesgericht Celle zugeordnet. Erst seit 1944 gehört es zum Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg.

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X. EIN STAATSPOLITISCH BEDEUTSAMES URTEIL

In die Zeit des Obergerichts in Aurich fällt eine aufsehenerregende Entscheidung, die es vielleicht verdient, in diesem Zusammenhang erwähnt zu werden, denn sie macht deutlich, wie wenig sich trotz Montesquieu, trotz der Verfassung der USA und trotz der großen Revolutionen in Europa der Gedanke der Gewaltenteilung bis dahin im Bewußtsein der Menschen hatte durchsetzen können. Die Wiener Schlußakte, nach der der Landesherr alle Staatsgewalt innehatte, war noch stärker, auch nach 1848.

Am 5.9.1948 war aufgrund der revolutionären Ereignisse im Königreich Hannover ein Verfassungsgesetz in Kraft getreten, das den Bürgern erstmals die Möglichkeit gab, gegen eine staatliche Maßnahme gerichtlich vorzugehen, mit dem Ziel, diese aufzuheben. Der hannoversche Ministerpräsident legte dieses Gesetz 1855 dem Deutschen Bund vor. Die Bundesversammlung gab es mit der Maßgabe zurück, daß es mit den Grundsätzen der Gesetze des Bundes nicht übereinstimme und daher diesen angepaßt werden müsse. Darauf erließ der König auf Vorschlag des Kabinetts eine Verordnung, in der die der Regierung nicht genehmen Bestimmungen des Gesetzes von 1848 aufgehoben wurden, so auch der § 10, der die Möglichkeit zur Überprüfung von Verwaltungsakten durch das Gericht vorsah. In der Urteilsbegründung vom Oktober 1855 erklärte sich der kleine Senat des Auricher Obergerichts in einem Fall der Anfechtung einer Maßnahme des Amtes Weener gegen den Kläger dennoch für zuständig. Es stützte sich auf die §§ 65, 71 des Verfassungsgesetzes von 1848, nach denen es nur mit Zustimmung des Ständeparlaments abgeändert werden konnte. Diese Zustimmung habe der Ministerpräsident vor Erlaß seiner Verordnung nicht eingeholt, deshalb sei sie nichtig und an ihrer Stelle seien die Regelungen des Verfassungsgesetzes nach wie vor in Kraft. Als das Urteil in Hannover bekannt wurde, befragte man den Vorsitzenden und einen der Beisitzer, ob sie dem Spruch zugestimmt hätten. Der Beisitzer erklärte umgehend, er habe dissentiert. Der Vorsitzende gab zu, daß er der Ansicht des Berichterstatters gefolgt sei, bat den König aber ausdrücklich um Verzeihung für seinen Irrtum. Er wurde trotzdem umgehend in den Ruhestand versetzt. Der Verfasser der Urteilsgründe schließlich war kein Geringerer als der spätere Mitschöpfer und Kommentator des BGB Gottlieb Planck, der in der Landeshauptstadt schon mehrfach durch sein Eintreten für das Gesetz von 1848 aufgefallen war. Er wurde disziplinarisch zu zweimonatigem Suspens von Amt und Gehalt verurteilt und strafversetzt.

Die Landesregierung fühlte sich durch das Auricher Urteil vom 3.10.1855 offensichtlich zu einer Überreaktion provoziert. Sie erließ am 17.10. ein Gesetz, in dem den Gerichten aus-drücklich verboten wurde, königliche Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Der Vorspann zu diesem Gesetz nimmt auf die Auricher Entscheidung Bezug. »Wir haben mit Befremden und Mißfallen vernommen, daß eines Unserer Gerichte unter gänzlicher Ver-kennung seiner Stellung sich die Befugnis angemaßt hat, die Verfassungsmäßigkeit und Rechtsgültigkeit Unserer königlichen Verordnung vom 1.8. d.J..... in den Kreis der richterlichen Prüfung und Entscheidung zu ziehen.«

Aufgrund dieses erst nach dem ersten Urteil erlassenen Gesetzes hob der Große Senat des Auricher Gerichts die erste Entscheidung auf die Berufung des beklagten Amtes hin umgehend wieder auf.

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XI. DIE AMTSGERICHTE

Im Bereich der höheren Gerichtsbarkeit waren beispielsweise beim Hofgericht, bis zu einem gewissen Grad aber auch bei der Justizkanzlei, die Aufgaben der Jurisdiktion von denen der Verwaltung zumindest personell schon getrennt gewesen, das Hofgericht hatte sogar ein eigenes Domizil. Anders sah dies bei der unteren Gerichtsbarkeit aus. Hier nahmen nach 1815 wieder die Verwaltungsbeamten auch die Aufgaben des Richters wahr. Ein Edikt Georgs IV von Hannover brachte 1822 (vgl. Hann.Ges.Samml. 1822, S. 367 ff., Abschn. IX und 1823, S. 83 ff., § 22) insoweit eine Veränderung, als er für alle Ämter vorschrieb, daß »darauf Bedacht genommen« werden sollte, bei jedem Amt , »zwei Amtspersonen« anzustellen, von denen eine sich hauptsächlich mit der Landesverwaltung, die andere mit Justizsachen beschäftigen sollte. Das bedeutet aber noch keine echte Trennung der Aufgaben. Neben den Ämtern gab es auch noch die Magistrate der Städte. Für sie galt diese Vorschrift nicht, noch weniger für die dritte Form der unteren Gerichtsbarkeit, die Patrimonialgerichte.

Schon in der Zeit der ostfriesischen Häuptlinge waren nämlich neben den Ämtern und Städten Rittergüter entstanden, die adeligen Familien mit eigener erblicher Verwaltungs- und Gerichtskompetenz gehörten. Man nannte solche Besitzungen in Ostfriesland Herrlichkeiten. Während schon vor 1852 der Begriff Amtsgericht für die entsprechende Funktion der Drosten und Amtleute und der städtischen Magistrate bekannt war, sprach man zum Unterschied dazu bei den Gerichten in den Herrlichkeiten vom Patrimonialgericht. Die dazu gehörenden Richter- und Schreiberstellen wurden von den Herrlichkeitsbesitzern nach deren Gutdünken besetzt. Bis ins 19. Jahrhundert hinein konnten in den Herrlichkeiten alle Zivil- und Strafsachen in erster Instanz verhandelt werden. So sind sogar etliche Todesurteile bekannt. Wiarda berichtete von einem solchen Todesurteil noch aus dem Jahre 1742 in der Herrlichkeit Dornum. Der letzte Fürst von Ostfriesland hatte zwar versucht, die Vollstreckung dieses Urteils zu verhindern; als der Herr von Dornum aber den Reichshofrat anrief, bestätigte dieser den Spruch und gab so den Weg zu seiner Vollstreckung frei. Durch ein Gesetz vom März 1821 wurde den Patrimonialgerichten allerdings die Strafgerichtsbarkeit entzogen.

In Ostfriesland gab es bei der Übernahme der Herrschaft durch das Königreich Hannover noch 5 solcher Herrlichkeiten: Dornum, Evenburg, Neustadt-Gödens, Jennelt, Lütetsburg. Das Patrimonialgericht Evenburg kam schon 1836 zu Leer, das von Neustadt-Gödens verschwand 1839. Seine Aufgabe nahm dann das Amt Friedeburg wahr.

Als im Jahre 1852 die Trennung zwischen Verwaltung und Gerichten vollzogen wurde und die Patrimonialgerichtsbarkeit endgültig abgeschafft wurde (§1 des Gesetzes vom 4.5.1852 in Verbindung mit den §§ 1 und 8 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 8.11.1850), entstanden aus den Ämtern und Städten Aurich, Berum, Emden, Esens, Friedeburg, Jemgum, Leer, Stickhausen, Weener und Wittmund die gleichnamigen Amtsgerichte. Ein Teil des Dornumer Patrimonialgerichts wurde zum Amtsgericht Dornum, der andere Teil kam zu Berum. Das Patrimonialgericht Lütetsburg wurde mit Norden zu dem dortigen Amtsgericht vereinigt. Aus dem Amt Pewsum und dem Patrimonialgericht Jennelt wurde das Amtsgericht Greetsiel zu Pewsum. Bereits 1859 wurden die Gerichte Dornum und Esens in Esens, Greetsiel zu Pewsum und Emden in Emden und Friedeburg und Wittmund in Wittmund zusammengefaßt.

Unter preußischer Herrschaft entstand das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz von 1877; das darauf beruhende Preußische Ausführungsgesetz von 1878 reduzierte die Zahl dieser Amtsgerichte auf acht, und zwar Aurich, Berum, Esens, Emden, Norden, Wittmund. Stickhausen samt Nebenstelle in Remels wurde zu Leer geschlagen, und Jemgum zu Weener. Hinzu kam als neuntes Gericht bis 1937 das Amtsgericht Wilhelmshaven. 1932 kam dann Berum zu Norden, 1972 Weener zu Leer und Esens zu Aurich. 1983 schließlich wurde der Esenser Bezirk im Zuge der Gebietsreform bei der Verwaltung dem Amtsgericht Aurich wieder entzogen. Er gehört seitdem zum Amtsgericht Wittmund. Damit umfaßt der Landgerichtsbezirk Aurich heute die fünf Amtsgerichte Aurich, Emden, Leer, Norden und Wittmund.

Wenn auch die Gerichte noch bis in die preußische Zeit hinein in einem Spannungsverhältnis zwischen der Macht des Monarchen und den rechtsstaatlichen Bestrebungen des Volkes standen, so ist doch bereits im Jahre 1852 durch König Georg V. von Hannover formal ein wesentlicher Schritt in Richtung auf eine unabhängige und öffentliche Gerichtsbarkeit gemacht worden. Aufgrund des Verfassungsgesetzes von 1848 waren drei große Gesetzeswerke verfaßt worden: das Gesetz über die Gerichtsverfassung (Organisationsedikt), die Bürgerliche Prozeßordnung und die Strafprozeßordnung. Mit dem Gesetz vom 4.5.1852 wurden diese mit Wirkung vom 1.10.1852 in Kraft gesetzt. Das Gedankengut dieser Gesetze bildet bis heute das Fundament der Rechtsprechung.

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XII. EPILOG

Die ostfriesische Geschichte - und damit auch die Einstellung der Ostfriesen zum Recht und zur Gerichtsbarkeit - sah gelegentlich anders aus als die Geschichte anderer deutscher Gebiete. Das mag aus dem vorstehenden Bericht deutlich geworden sein. So wundert es denn auch nicht, daß die Ostfriesen einen ganz eigenen Weg aus dem Dilemma gefunden haben, wie die Göttin Justitia darzustellen sei, mit offenen oder mit verbundenen Augen. Eine Glasmalerei in einem der Fenster des Emder Rathauses aus dem Jahre 1576 zeigt Justitia mit einer durchsichtigen(!) Binde vor den Augen. Offenbar war dem Künstler der klare Blick der Göttin mindestens genauso wichtig wie das Urteil »ohne Ansehen der Person«. Und darin kann man ihm wohl zustimmen.

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Folgende Literatur bildet die Grundlage der vorstehenden Abhandlung:

Wilhelm Ebel, Das Ende des friesischen Rechts in Ostfriesland, aus Abhandlungen und Vorträge zur Geschichte Ostfrieslands, Verlag Ostfriesische Landschaft, Aurich 1961.

Werner Frotscher, Das Ostfriesische Obergericht im Spannungsfeld zwischen Recht und Macht, aus Emder Jahrbuch, Bd. 54.

OLG-Rat Dr. Figge, Celle »Ein Grundriß der hannoverschen Verfassungs- und Rechtsgeschichte«, Bl. 14 der Sonderakte zu Gen. 12 des Amtsgerichts Wittmund, 1952.

Hajo van Lengen, Geschichtlicher Überblick in Ostfriesland, aus der Schriftenreihe »Landschaften Niedersachsens und ihre Probleme« der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung, Hannover 1987.

Joseph König, Die Verwaltungsgeschichte Ostfrieslands, Veröffentlichungen der Niedersächsischen Archivverwaltung, Heft 2, 1954.

Günther Möhlmann - Joseph König, Geschichte und Bestände des Niedersächsischen Staatsarchivs in Aurich, in Veröffentlichungen der niedersächsischen Archivverwaltung, Heft 5, Göttingen 1955, S. 202 ff.

Karl Freiherr v. Richthofen, Altfriesisches Wörterbuch, Neudruck der Ausgabe Göttingen 1840, Scientia Aalen, 1961.

Tilemann Dothias Wiarda, Ostfriesische Geschichte, Bd. 8, Aurich 1798.

Mathias v. Wicht, Das Ostfriesiche Landrecht .... mit einem Vorbericht, Aurich 1746.

Harm Wiemann, Vom friesischen Großreich zur Reichsgrafschaft Ostfriesland,

Günther Möhlmann, Unter der Herrschaft der Cirksena, Heinrich Schmidt, Unter verschiedenen Regierungen, drei Aufsätze in »Ostfriesland«, herausgegeben von Günther Möhlmann, Essen 1961.

Dokumente zur Ostfriesischen Geschichte (1234-1900), Katalog zur Archivalienausstellung des Niedersächsischen Staatsarchivs in Aurich, Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1968.

Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover.

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Mit freundlicher Genehmigung der Autorin Helga Wessels, Aurich

© Helga Wessels, Aurich

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